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Klassierung der Gemeindestrassen
anonym, 02/06/2021 17:44, 11/08/2021 08:51 - Wie kann es sein, dass die Verkehrstrategie Widnau, welche mittels Sammelstrasse, Erschliessungsstrasse usw. definiert wird, überhaupt nicht mit der Gemeindestrassenklassierung übereinstimmt?
Z.B. ist die Neugasse eine Sammelstrasse / Gemeindestrasse 2. Klasse und die Zinggenstrasse eine Erschliessungsgstrasse / Gemeindestrasse 1. Klasse
Die Gemeindestrassenklassierung ist im Geoportal einsehbar: https://www.geoportal.ch/ktsg/map/111?y=2765517.82&x=1252678.49&scale=2000&rotation=0
Wäre es nicht mal an der Zeit die Strassenklassierung an die Verkehrstrategie anzupassen?
anonym, 29/07/2021 13:08, 24/10/2021 10:47 - Interessante Frage. Ist wirklich unlogisch. Was meint denn die Gemeinde dazu?
anha, 12/08/2021 15:55, 24/10/2021 10:48 - Es ist tatsächlich so, dass gemäss Verkehrsplan 2020 die Neugasse die Funktion einer «Sammelstrasse» hat und als Gemeindestrasse 2. Klasse klassiert bzw. die Zinggenstrasse mit der Bedeutung «Erschliessungsstrasse» als Gemeindestrasse 1. Klasse klassiert ist.
Grundsätzlich ist zwischen der verkehrsplanerischen oder funktionalen Einordnung und der rechtlichen Klassierung nach Strassengesetz zu unterscheiden.
Der Verkehrsplan ist ein Steuerungsinstrument des Gemeinderates, um die Mobilität (motorisierter Verkehr, öV, Langsamverkehr) im Gemeindegebiet mittel- und langfristig zu steuern. Der Strassenplan hingegen ist ein rechtsverbindliches Instrument, das die Gemeinden nur mit Zustimmung des Kantons erlassen dürfen. Die rechtliche Klassierung sagt aus, wer für eine Strasse zuständig ist, u.a. bezüglich Eigentum, Finanzierung, Unterhalt. Die rechtliche Klassierung aller Gemeindestrassen gemäss Strassengesetz erfolgte in Widnau mit dem Erlass des Strassenplans 1991/1992. Dabei wurde die Zinggenstrasse als Gemeindestrasse 1. Klasse klassiert. Eine diesbezügliche explizite Begründung dafür fehlt in den Akten. Die Neugasse hingegen wurde als 2. Klasse-Strasse eingeteilt. Im Verkehrsplan wurden die beiden Strassenzüge dann nach Ihrer Funktionalität als Erschliessung bzw. Sammelstrasse eingeordnet.
Eine formal-rechtliche Umklassierung von einer Gemeindestrasse 2. in eine Gemeindestrasse 1. Klasse oder umgekehrt würde ein Rechtsverfahren bedeuten. Faktisch ändern würde eine solche Umklassierung nichts; beide Strassen sind und bleiben im Eigentum der Gemeinde und der Unterhalt wird ebenfalls von der Gemeinde getragen.
Wir verstehen Ihre Frage gut und danken Ihnen für die Aufmerksamkeit, mit der Sie unsere Unterlagen und Pläne studieren. Angesichts der Sachlage möchten wir es derzeit offenlassen, ob und in welchem Zeitpunkt der Gemeinderat es als nötig erachtet, eine Umklassierung vorzunehmen. Angesichts der sich verändernden Mobilität sieht der Gemeinderat aktuell die Herausforderung eher auf der konzeptionellen und verkehrsplanerischen Ebene als im Formal-rechtlichen.
anonym, 29/08/2021 12:55, 24/10/2021 10:48 - Ich muss Ihnen widersprechen dass es bei der Gemeindestrassenklassierung nur um eine Formal-rechtliche Ebene geht. Was von Ihnen nicht erwähnt wurde, dass die Strassenklassierung auch regelt welche Fahrzeuge eine Strasse verwenden dürfen.
Siehe Strassengesetz SG Art. 8 b) «Gemeindestrassen erster Klasse dienen dem örtlichen und dem überörtlichen Verkehr. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen. Gemeindestrassen zweiter Klasse dienen der Groberschliessung des Baugebietes und der Erschliessung grösserer Siedlungsgebiete ausserhalb des Baugebietes. Sie stehen in der Regel dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen.»
Das heisst, die Strassenklassierung hat durchaus auch einen Einfluss auf verkehrsplanerische Elemente. Z.B. wird die Zinggenstrasse bekannterweise von vielen Lastwagen befahren, obwohl dies überhaupt nicht dem Verkehrsplan entspricht. Es ist momentan nicht möglich, dort ein Lastwagenverbot einzuführen, um das Verkehrskonzept zu stärken. Dazu müsste erst Umklassiert werden. Sie sehen also, dass es durchaus Sinn macht die Strassenklassierung an den Verkehrsplan anzupassen und dass sich faktisch doch etwas ändert.
Definitionen
anonym, 08/06/2020 14:56 - wo finde ich die Definitionen von: - Sammelstrasse - Erschliessungsstrasse
anonym, 08/06/2020 19:46 - Erschliessungsstrassen werden für Tempo 20, allenfalls für Tempo 30 konzipiert. Die Fahrbahnbreite wird so gewählt, dass der Begegnungsfall von PW - PW ab- gedeckt werden kann.
Sammelstrassen werden in der Regel für Tempo 30 konzipiert. Sammelstrassen werden in der Regel mit einseitigem Trottoir ausgestattet. Die Fahrbahnbreite wird so gewählt, dass der Begegnungsfall von PW - LKW abgedeckt werden kann.
Diese und weitere Definitionen habe ich in der Broschüre „Begegnungsfälle und Fahrbahnbreiten“ von „Fussverkehr Schweiz“ gefunden. Link: https://fussverkehr.ch/wordpress/wp-content/uploads/2018/07/FB_Begegnungsfälle_20170223.pdf
Diskussion
Wie zB in der Meierenaustrasse gesehen, werden Parkfelder oft wechselseitig installiert. Dies soll wohl der Verlangsamung dienen. Nur noch Tempo30 und Blumenkasten schaffen es, die Übersicht nachhaltig noch mehr zu beeinträchtigen! Parkfelder zwischen die Grundstückausfahrten zu platzieren ist unsinnig und vor allem in Wohnquartieren mit Kindern eine Gefahr. Meist wird wenigstens auf bauliche Massnahmen verzichtet sodass man vor dem Winter diese ganze Geldvernichtung nicht jedes jahr auch noch abbauen muss. Widnau mit den vorbildlichen Schleichwegen für Velo/Fussgänger muss nicht jedes Qartier mit Tempo30 nerven. Tempomaten halten nur bei neuen Autos und wenn man mehr auf den Tacho schaut statt auf das rundum ist keinem gedient. Lieber mehr Geschwindigkeitskontrollen welch auch Geld abwerfen und so erziehen.